§ 4 NÖ KBG Richtlinien für die Durchführung

NÖ KBG - NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

a)

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

-

die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

-

die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen.

b)

für Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

-

Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,

-

persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal,

-

pädagogische Grundsätze.

c)

für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

organisatorische Rahmenbedingungen,

-

personelle und fachliche Ausstattung,

-

wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

-

pädagogische Grundsätze.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3a NÖ KBG
§ 4a NÖ KBG