§ 8 NÖ KBG

NÖ KBG - NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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