Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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