§ 4 NÖ KBG Richtlinien für die Durchführung

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

a)

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

-

die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

-

die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen.

b)

für Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte: Bestimmungen über

-

Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

-

Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,

-

persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal,

-

pädagogische Grundsätze.

c)

für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und HortenTagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

organisatorische Rahmenbedingungen,

-

personelle und fachliche Ausstattung,

-

wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

-

pädagogische Grundsätze.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

a)

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

-

die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

-

die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen.

b)

für Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte: Bestimmungen über

-

Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

-

Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,

-

persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal,

-

pädagogische Grundsätze.

c)

für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und HortenTagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

organisatorische Rahmenbedingungen,

-

personelle und fachliche Ausstattung,

-

wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

-

pädagogische Grundsätze.

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