(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:
1. | hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Gesundheitsdaten | |||||||||
2. | hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung | |||||||||
3. | personenbezogene und andere Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung. |
(2) Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:
a) | von den Kindern: | |||||||||
1. | Name, | |||||||||
2. | Hauptwohnsitz, | |||||||||
3. | Geschlecht, | |||||||||
4. | Geburtsdatum, | |||||||||
5. | Staatsbürgerschaft, | |||||||||
6. | Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind, | |||||||||
7. | Anwesenheitszeiten, | |||||||||
8. | Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen, | |||||||||
9. | erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf, | |||||||||
10. | sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden, | |||||||||
11. | Ein- und Austrittsdatum, | |||||||||
12. | Umfang der Betreuung; | |||||||||
b) | von den Erziehungsberechtigten: | |||||||||
1. | Name, | |||||||||
2. | Hauptwohnsitz, | |||||||||
3. | Erreichbarkeitsdaten. |
(3) Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
a) | zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, | |||||||||
b) | zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (§ 2), | |||||||||
c) | zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 4), | |||||||||
d) | zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 6), | |||||||||
e) | zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen. |
(4) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.
Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten: | ||||||||||
a) | für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über | |||||||||
- | die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung, | |||||||||
- | die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten, | |||||||||
- | die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen. | |||||||||
b) | für Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über | |||||||||
- | Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten, | |||||||||
- | zulässige Größe und Anzahl der Gruppen, | |||||||||
- | Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl, | |||||||||
- | persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal, | |||||||||
- | pädagogische Grundsätze. | |||||||||
c) | für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über | |||||||||
- | organisatorische Rahmenbedingungen, | |||||||||
- | personelle und fachliche Ausstattung, | |||||||||
- | wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung, | |||||||||
- | pädagogische Grundsätze. |
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a (Tagesmutter/-vater) oder lit. b (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. | Staatsangehörigkeitsnachweis, | |||||||||
2. | Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie | |||||||||
3. | Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung. |
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder | |||||||||
2. | der Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 4 geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
den Ort, den Inhalt und die Bewertung; | ||||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | ||||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. | das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen anzuerkennen, wenn
1. | die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 4 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. | die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht; | |||||||||
2. | die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz; | |||||||||
3. | die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit; | |||||||||
4. | den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial; | |||||||||
5. | die Fortbildung des Betreuungspersonals; | |||||||||
6. | die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. |
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.