Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

NÖ KBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2024

§ 3a NÖ KBG


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Gesundheitsdaten

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung

3.

personenbezogene und andere Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung.

(2) Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:

a)

von den Kindern:

1.

Name,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Staatsbürgerschaft,

6.

Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind,

7.

Anwesenheitszeiten,

8.

Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,

9.

erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,

10.

sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,

11.

Ein- und Austrittsdatum,

12.

Umfang der Betreuung;

b)

von den Erziehungsberechtigten:

1.

Name,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

a)

zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)

zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (§ 2),

c)

zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 4),

d)

zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 6),

e)

zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen.

(4) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(6) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

§ 4 NÖ KBG Richtlinien für die Durchführung


Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

a)

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

-

die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

-

die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen.

b)

für Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

-

zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

-

Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,

-

persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal,

-

pädagogische Grundsätze.

c)

für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über

-

organisatorische Rahmenbedingungen,

-

personelle und fachliche Ausstattung,

-

wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

-

pädagogische Grundsätze.

§ 4a NÖ KBG Anerkennung von Berufsqualifikationen


(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a (Tagesmutter/-vater) oder lit. b (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie

3.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

der Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 4 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 4b NÖ KBG Partieller Berufszugang


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen anzuerkennen, wenn

1.

die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 4c NÖ KBG Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus


(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 4 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 5 NÖ KBG


(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;

2.

die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz;

3.

die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit;

4.

den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;

5.

die Fortbildung des Betreuungspersonals;

6.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 6 NÖ KBG Förderung der Tagesbetreuung


  1. (1)Absatz einsWenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
    1. a)Litera akönnen das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsmittel gewähren;
    2. b)Litera bhaben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Abs. 5) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Absatz 5,) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.
    Besucht ein Kind, bis zum Schuleintritt, mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 400,-- pro Monat und Kind zu bezahlen. Der Beitrag ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei als Bezugsgröße die für den Monat September 2023 verlautbarte endgültige Indexzahl dient. Die näheren Bestimmungen sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln. Die Verpflichtung zur Zahlung gilt nur, sofern nicht zwischen der Hauptwohnsitzgemeinde und der Standortgemeinde eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder wird.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
  4. (4)Absatz 4Das Land kann den Erhaltern von Tagesbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kosten einer Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gewähren.
  5. (4a)Absatz 4 aDas Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.
  6. (5)Absatz 5Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
  8. (7)Absatz 7Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährtWerden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
    1. 1.Ziffer einshat die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;
    2. 2.Ziffer 2hat der Träger der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde die Tagesbetreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.
  9. (8)Absatz 8Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7 NÖ KBG Wirkungsbereich


Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8 NÖ KBG


Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 9 NÖ KBG Abgabenbefreiung


Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 10 NÖ KBG Übergangsbestimmungen


(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

§ 11 NÖ KBG Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union


  1. (1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22.
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77.
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17.
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Sitzung 1.
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Sitzung 368.
    10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, Sitzung 132.
    11. 11.Ziffer 11Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21.Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, Sitzung 21.
    12. 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, Sitzung 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 12 NÖ KBG Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins§ 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 9, § 3a Abs. 1, § 4, § 4a Abs. 1 und 7, § 4b Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins bis 4, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 9, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins und 7, Paragraph 4 b, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 4a, 5 und 6 und § 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 a,, 5 und 6 und Paragraph 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 6 Absatz eins und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und 4a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024
  3. § 0 gültig von 31.12.2022 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2022
  4. § 0 gültig von 02.02.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2021
  5. § 0 gültig von 31.01.2019 bis 01.02.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2019
  6. § 0 gültig von 24.08.2018 bis 30.01.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2018
  7. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 23.08.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  8. § 0 gültig von 08.06.2016 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2016
  9. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 07.06.2016

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