§ 3a NÖ KBG

NÖ KBG - NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Gesundheitsdaten

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung

3.

personenbezogene und andere Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung.

(2) Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:

a)

von den Kindern:

1.

Name,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Staatsbürgerschaft,

6.

Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind,

7.

Anwesenheitszeiten,

8.

Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,

9.

erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,

10.

sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,

11.

Ein- und Austrittsdatum,

12.

Umfang der Betreuung;

b)

von den Erziehungsberechtigten:

1.

Name,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

a)

zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)

zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (§ 2),

c)

zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 4),

d)

zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 6),

e)

zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen.

(4) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(6) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

In Kraft seit 02.02.2021 bis 31.12.9999
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