(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.
(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des § 26a anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eigungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Ist der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
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