(Zu § 15)
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180 C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon, falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt);
Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod in mg/kg, mval %, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch, Charakteristik);
Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
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