§ 5 NÖ GV 1973 § 5

NÖ GV 1973 - NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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