(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.
(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.
(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.
0 Kommentare zu § 3 NÖ GV 1973