§ 4 NÖ GV 1973 § 4

NÖ GV 1973 - NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z. B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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