§ 2 NÖ GV 1973 § 2

NÖ GV 1973 - NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.

(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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