(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer
1. | GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt; | |||||||||
2. | Bewilligungen gemäß § 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | GVO entgegen der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) oder trotz eines Verbotes nach § 5a ausbringt; | |||||||||
4. | den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt; | |||||||||
5. | einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 nicht nachkommt oder | |||||||||
6. | gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 5 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
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