(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen.
(5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
1. | die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
2. | die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sind. | |||||||||
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen. |
(6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
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