(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.
(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:
1. | Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); | |||||||||
2. | die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen; | |||||||||
5. | Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); | |||||||||
6. | Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
7. | die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten. |
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.
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