(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 59/2018.
(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. |
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2016.
(5) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.
1. | GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; | |||||||||
2. | öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen: | |||||||||
1. | Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen und in Erzeugnissen, | |||||||||
2. | Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren (Z 5) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden, | |||||||||
3. | umweltpolitische Ziele, | |||||||||
4. | Raumordnung, | |||||||||
5. | Bodennutzung, | |||||||||
6. | agrarpolitische Ziele, | |||||||||
7. | sozioökonomische Gründe, | |||||||||
8. | öffentliche Ordnung; | |||||||||
3. | Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln. Das Ausbringen ist erst beendet, wenn die ausgebrachten GVO zerstört bzw. wieder entfernt sind; | |||||||||
4. | gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S.1; | |||||||||
5. | ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl.Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1; | |||||||||
6. | landwirtschaftlich nutzbare Flächen: alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind; | |||||||||
7. | unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO: Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese weder vom Grundeigentümer noch vom Nutzungsberechtigten ausgebracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient; | |||||||||
8. | Angehörige: Personen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. |
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 2) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z. B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
1. | die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Flächen mit GVO und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, bei denen es zur Einkreuzung mit GVO kommen kann; | |||||||||
2. | die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren; | |||||||||
3. | die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); | |||||||||
4. | die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; | |||||||||
5. | die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren; | |||||||||
6. | die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; | |||||||||
7. | die Verwendung von GVO-Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. exakte Reinigung, getrennte Logistik); | |||||||||
9. | die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte; | |||||||||
10. | Verfahren der Entsorgung oder der Zerstörung der ausgebrachten GVO (Notfallplan). |
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
1. | grundbuchsmäßige Bezeichnung der Ausbringungsgrundstücke; | |||||||||
2. | Nachweis des Grundeigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an den Ausbringungsgrundstücken; | |||||||||
3. | Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zur Ausbringung von GVO, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
4. | Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke; | |||||||||
5. | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO (z. B. Sortenname, Konstrukt, Sackanhänger); | |||||||||
6. | Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO); | |||||||||
7. | Angaben, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind. |
(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 2) nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung ist auf jene Bereiche einzuschränken, für die in der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau erlaubt ist. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde oder aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau in NÖ untersagt ist. |
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein. Begründet kann das Verbot unter anderem werden mit der | ||||||||||
1. | Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, | |||||||||
2. | Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 5a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG (§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 4) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Internet).
(1) Wurden GVO entgegen der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4), trotz eines Verbotes bzw. ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen:
1. | die Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens; | |||||||||
2. | die Wiederherstellung des vorherigen Zustands; | |||||||||
3. | die Herstellung eines den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn Z 2 nicht möglich ist. |
(2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er
1. | dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. |
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten.
(4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen.
(5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
1. | die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
2. | die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sind. | |||||||||
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen. |
(6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.
(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:
1. | Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); | |||||||||
2. | die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen; | |||||||||
5. | Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); | |||||||||
6. | Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
7. | die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten. |
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer
1. | GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt; | |||||||||
2. | Bewilligungen gemäß § 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | GVO entgegen der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) oder trotz eines Verbotes nach § 5a ausbringt; | |||||||||
4. | den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt; | |||||||||
5. | einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 nicht nachkommt oder | |||||||||
6. | gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 5 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden.
(3) § 8 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 bis 5, § 7a, § 9 Abs. 1 und § 11 sowie die Einträge zu den §§ 7a und 11 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
[CELEX-Nr.: 32001L0018, 32015L0412]
[CELEX-Nr.: 32018L0350]
Inhaltsverzeichnis | |
Zielsetzung und Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Ausbringungsbeschränkungen | |
Bewilligungsverfahren | |
Information der Öffentlichkeit | |
Ausbringungsverbote | |
Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote | |
Wiederherstellung | |
Überwachung | |
Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen | |
NÖ Gentechnik-Buch | |
Strafbestimmungen | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Informationsübermittlung | |
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren | |
Schlussbestimmungen | |