(1) Wurden GVO entgegen der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4), trotz eines Verbotes bzw. ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen:
1. | die Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens; | |||||||||
2. | die Wiederherstellung des vorherigen Zustands; | |||||||||
3. | die Herstellung eines den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn Z 2 nicht möglich ist. |
(2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er
1. | dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. |
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten.
(4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
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