(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 2) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z. B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
1. | die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Flächen mit GVO und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, bei denen es zur Einkreuzung mit GVO kommen kann; | |||||||||
2. | die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren; | |||||||||
3. | die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); | |||||||||
4. | die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; | |||||||||
5. | die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren; | |||||||||
6. | die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; | |||||||||
7. | die Verwendung von GVO-Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. exakte Reinigung, getrennte Logistik); | |||||||||
9. | die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte; | |||||||||
10. | Verfahren der Entsorgung oder der Zerstörung der ausgebrachten GVO (Notfallplan). |
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