§ 15 NÖ GAG 1973 Strafen

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;

b)

den Verpflichtungen im Sinne desohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 5 § 2 Abs. 6 nicht entsprichteinen Gebrauch ausübt;

c)

den im Sinne des einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 6 § 1 Abs. 4aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt);

d)

dieden Verpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 1 § 5 vorgesehene Kontrolle vereiteltnicht entspricht;

e)

die Gebrauchserlaubnis den Kontrollorganenim Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht nachweisen kannfristgerecht nachkommt;

f)

die im § 2 Abs.5 § 8 Abs. 1 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattetKontrolle vereitelt;

g)

die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.Kontrollorganen nicht nachweisen kann;

h)

die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;

i)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis fh angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 5002.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu dreivier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.glit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 2501.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;

b)

den Verpflichtungen im Sinne desohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 5 § 2 Abs. 6 nicht entsprichteinen Gebrauch ausübt;

c)

den im Sinne des einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 6 § 1 Abs. 4aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt);

d)

dieden Verpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 1 § 5 vorgesehene Kontrolle vereiteltnicht entspricht;

e)

die Gebrauchserlaubnis den Kontrollorganenim Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht nachweisen kannfristgerecht nachkommt;

f)

die im § 2 Abs.5 § 8 Abs. 1 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattetKontrolle vereitelt;

g)

die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.Kontrollorganen nicht nachweisen kann;

h)

die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;

i)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis fh angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 5002.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu dreivier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.glit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 2501.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

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