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(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt; | |||||||||
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f) | die im | |||||||||
g) | die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den | |||||||||
h) | die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet; | |||||||||
i) | den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt. |
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis fh angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 5002.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu dreivier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.glit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 2501.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt; | |||||||||
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f) | die im | |||||||||
g) | die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den | |||||||||
h) | die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet; | |||||||||
i) | den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt. |
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis fh angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 5002.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu dreivier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.glit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 2501.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.