(1) Für das Ansuchen an die Landesregierung auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muß ein dafür aufgelegtes Formblatt verwendet werden und es müssen alle erforderlichen Nachweise angeschlossen sein.
(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens
a) | bei Eigenheimen 60 Monate nach Zusicherung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 bzw. bei einem nachfolgenden Erwerb 6 Monate nach Abschluß des Kaufvertrages, | |||||||||
b) | bei Eigentumswohnungen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen, bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft oder bei Mietwohnungen 6 Monate nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. bei einem nachfolgenden Erwerb 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages | |||||||||
eingebracht wird. |
(3) Der Resttilgungszeitraum hat mindestens 10 Jahre zu betragen.
(4) Bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Mietwohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.
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