(1) Ein Darlehen anstelle der aufzubringenden Eigenmittel (Eigenmittelersatzdarlehen) wird nach den folgenden Bestimmungen gewährt für
a) | Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, | |||||||||
b) | Jungehepaaren, wobei beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | |||||||||
c) | Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, sowie | |||||||||
d) | Personen in sozialen Härtefällen. |
(2) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers besteht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit.a, c und d müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens gegeben sein, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zusicherung des Eigenmittelersatzdarlehens.
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