§ 3 NÖ EMDV 1985 Tilgung

NÖ EMDV 1985 - NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.

(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 nachfolgt.

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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