(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.
(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 nachfolgt.
(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.
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