(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen und bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft höchstens 10 %, bei Mietwohnungen höchstens 5 % der auf die Nutzfläche nach Abs. 2 entfallenden höchstmöglichen Gesamtbaukosten gemäß § 3 Abs. 1 lit.a der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985, LGBl. 8303/1–0, unter der Voraussetzung, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindern sich die Gesamtbaukosten um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 531/1984.
(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Z 9 WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.
(3) Jungfamilien, Jungehepaaren, Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern und Personen in sozialen Härtefällen (§ 1 Abs. 2) wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) die im Abs. 4 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.
(4) Als Höchsteinkommen gilt ein Betrag von € 16.416,79. Dieser Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex “1976 oder des jeweils neuesten Verbraucherpreisindex”.
(5) Bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl.Nr. 23/1985, aufweist sowie Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 553/1984, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß sinngemäß nach Abs. 3 gewährt.
(6) Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend machen können, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.
(7) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf € 100,– auf- oder abgerundet.
(8) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 720,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.
0 Kommentare zu § 2 NÖ EMDV 1985