Gesamte Rechtsvorschrift NÖ EMDV 1985

NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

NÖ EMDV 1985
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985
StF: LGBl. 8303/4-0

§ 1 NÖ EMDV 1985 Personenkreis und Förderungsvoraussetzungen


(1) Ein Darlehen anstelle der aufzubringenden Eigenmittel (Eigenmittelersatzdarlehen) wird nach den folgenden Bestimmungen gewährt für

a)

Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind,

b)

Jungehepaaren, wobei beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

c)

Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, sowie

d)

Personen in sozialen Härtefällen.

(2) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit.a, c und d müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens gegeben sein, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zusicherung des Eigenmittelersatzdarlehens.

§ 2 NÖ EMDV 1985 Darlehenshöhe


(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen und bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft höchstens 10 %, bei Mietwohnungen höchstens 5 % der auf die Nutzfläche nach Abs. 2 entfallenden höchstmöglichen Gesamtbaukosten gemäß § 3 Abs. 1 lit.a der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985, LGBl. 8303/1–0, unter der Voraussetzung, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindern sich die Gesamtbaukosten um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 531/1984.

(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Z 9 WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.

(3) Jungfamilien, Jungehepaaren, Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern und Personen in sozialen Härtefällen (§ 1 Abs. 2) wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) die im Abs. 4 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.

(4) Als Höchsteinkommen gilt ein Betrag von € 16.416,79. Dieser Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex “1976 oder des jeweils neuesten Verbraucherpreisindex”.

(5) Bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl.Nr. 23/1985, aufweist sowie Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 553/1984, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß sinngemäß nach Abs. 3 gewährt.

(6) Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend machen können, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.

(7) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf € 100,– auf- oder abgerundet.

(8) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 720,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.

§ 3 NÖ EMDV 1985 Tilgung


(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.

(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 nachfolgt.

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.

§ 4 NÖ EMDV 1985 Verfahrensbestimmungen


(1) Für das Ansuchen an die Landesregierung auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muß ein dafür aufgelegtes Formblatt verwendet werden und es müssen alle erforderlichen Nachweise angeschlossen sein.

(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens

a)

bei Eigenheimen 60 Monate nach Zusicherung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 bzw. bei einem nachfolgenden Erwerb 6 Monate nach Abschluß des Kaufvertrages,

b)

bei Eigentumswohnungen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen, bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft oder bei Mietwohnungen 6 Monate nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. bei einem nachfolgenden Erwerb 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages

eingebracht wird.

(3) Der Resttilgungszeitraum hat mindestens 10 Jahre zu betragen.

(4) Bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Mietwohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.

 

Anlage

Anl. 1 NÖ EMDV 1985


Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

 

Familien-

größe

bis

508,711)

über

508,71

bis

545,05

über

545,05

bis

581,38

über

581,38

bis

617,72

über

617,72

bis

654,06

über

654,06

bis

690,39

über

690,39

bis

726,73

über

726,73

bis

763,06

über

763,06

bis

799,40

über

799,40

bis

835,74

über

835,74

bis

872,07

1

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

*

*

*

*

2

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

3

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4

5

6

 

1) monatliches Einkommen

– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

 

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

 

Familien-

größe

über

872,07

bis

908,411)

über

908,41

bis

944,75

über

944,75

bis

981,08

über

981,08

bis

1.017,42

über

1.017,42

bis

1.053,76

über

1.053,76

bis

1.090,09

über

1.090,09

bis

1.126,43

über

1.126,43

bis

1.162,77

über

1.162,77

bis

1.199,10

über

1.199,10

bis

1.235,44

über

1.235,44

bis

1.271,77

1

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

2

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

3

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,–

9.400,–

*

*

*

*

*

4

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,–

9.400,–

10.340,–

5

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,--

6

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

 

1) monatliches Enkommen

– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

 

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

 

Familien-

größe

über

1.271,77,–

bis

1.308,111)

über

1.308,11

bis

1.344,45

über

1.344,45

bis

1.380,78

über

1.380,78

bis

1.417,12

über

1.417,12

bis

1.453,46

über

1.453,46

bis

1.489,79

über

1.489,79

bis

1.526,13

über

1.526,13

bis

1.562,47

über

1.562,47

bis

1.598,80

über

1.598,80

1

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

2

*

*

*

*

*

*

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*

*

*

3

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*

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*

*

*

*

*

*

*

4

11.280,–

*

*

*

*

*

*

*

*

*

5

9.400,–

10.340,–

11.280,–

12.220,–

13.160,–

*

*

*

*

*

6

7.520,–

8.460,–

9.400,–

10.340,–

11.280,–

12.220,–

13.160,–

14.100,–

15.040,–

*

 

1) monatliches Einkommen

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985 (NÖ EMDV 1985) Fundstelle


NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985
StF: LGBl. 8303/4-0

Änderung

LGBl. 8303/4-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 69 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8, in Verbindung mit § 30 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl.Nr. 482/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000, verordnet:

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