(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Möglicherweise gefährliche Arbeitsstoffe (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, der NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) vor deren Anwendung mitzuteilen. | |||||||||
2. | Die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse der Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ist nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 96 Abs. 3) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt. | |||||||||
4. | § 155 und § 156 (Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer) sind nicht anzuwenden, soweit es um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht. | |||||||||
5. | Die Strafbestimmungen (§ 161) sind nicht anzuwenden. |
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