§ 7 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

NÖ BSVO 2003 - NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Möglicherweise gefährliche Arbeitsstoffe (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, der NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) vor deren Anwendung mitzuteilen.

2.

Die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse der Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ist nicht anzuwenden.

3.

Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 96 Abs. 3) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

4.

§ 155 und § 156 (Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer) sind nicht anzuwenden, soweit es um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht.

5.

Die Strafbestimmungen (§ 161) sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ BSVO 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ BSVO 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ BSVO 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ BSVO 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ BSVO 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NÖ BSVO 2003
§ 8 NÖ BSVO 2003