§ 7 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

NÖ BSVO 2003 - NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Möglicherweise gefährliche Arbeitsstoffe (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, der NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) vor deren Anwendung mitzuteilen.

2.

Die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse der Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ist nicht anzuwenden.

3.

Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 96 Abs. 3) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

4.

§ 155 und § 156 (Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer) sind nicht anzuwenden, soweit es um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht.

5.

Die Strafbestimmungen (§ 161) sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
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