(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.
(2) Diese Verordnung soll für diese Bediensteten
- | ein möglichst einheitliches Schutzniveau sicherstellen und | |||||||||
- | alle einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer (Art. 137 Abs. 1 EG) auf Basis des NÖ BSG 1998 umsetzen. |
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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