§ 7 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2014BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Möglicherweise gefährliche Arbeitsstoffe (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, der NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) vor deren Anwendung mitzuteilen.

2.

Die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse der Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ist nicht anzuwenden.

3.

Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 96 Abs. 3) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

4.

§ 155 und § 156 (Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer) sind nicht anzuwenden, soweit es um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht.

5.

Die Strafbestimmungen (§ 161) sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 08.06.2016 bis 06.03.2019

(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2014BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Möglicherweise gefährliche Arbeitsstoffe (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, der NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) vor deren Anwendung mitzuteilen.

2.

Die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse der Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ist nicht anzuwenden.

3.

Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 96 Abs. 3) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

4.

§ 155 und § 156 (Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer) sind nicht anzuwenden, soweit es um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht.

5.

Die Strafbestimmungen (§ 161) sind nicht anzuwenden.

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