(1) Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. | Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen. | |||||||||
2. | Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.” | |||||||||
3. | Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen. | |||||||||
4. | § 22 ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt. | |||||||||
5. | Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden: | |||||||||
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 2 | ||||||||||
Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 16 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4 | ||||||||||
Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2 | ||||||||||
Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 1 | ||||||||||
Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 2 | ||||||||||
6. | Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 26 Abs. 1 und Abs. 3, im § 27 Abs. 2 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen. | |||||||||
7. | Der Verweis auf § 5 ASchG im § 32 Abs. 3 ist als Verweis auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen. |
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