(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand; | |||||||||
2. | die Größe der jeweiligen Organisationseinheit; | |||||||||
3. | die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers; | |||||||||
4. | die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen; | |||||||||
5. | sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer. |
0 Kommentare zu § 5 NÖ ADG 2017