(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für:
1. | die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung; | |||||||||
2. | die Tätigkeit sonstiger natürlicher und juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt. |
(3) Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, und in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, nicht berührt.
1. | Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. | |||||||||
2. | Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. | |||||||||
3. | Eine Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Eine Belästigung gilt als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. | |||||||||
4. | Eine sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Eine sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. | |||||||||
5. | Eine Anstiftung ist die Aufforderung oder Anweisung, eine Person zu diskriminieren, zu belästigen oder sexuell zu belästigen. | |||||||||
6. | Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Geschlechts, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird (Diskriminierung durch Assoziierung). | |||||||||
7. | Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. |
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist jede Diskriminierung (§ 2) von Personen aufgrund der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe verboten.
(2) Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. | Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, | |||||||||
2. | Zugang zur Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung, | |||||||||
3. | Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen einer solchen Organisation, | |||||||||
4. | Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, | |||||||||
5. | soziale Vergünstigungen, | |||||||||
6. | Bildung, | |||||||||
7. | Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. |
(3) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten werden.
(1) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe des § 1 Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Weiters berührt dieses Gesetz nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung auf Grund dieser Rechtsstellung.
(3) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4) Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(5) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand; | |||||||||
2. | die Größe der jeweiligen Organisationseinheit; | |||||||||
3. | die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers; | |||||||||
4. | die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen; | |||||||||
5. | sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer. |
(1) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:
1. | die Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Vermittlung und Beratung über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes, | |||||||||
2. | die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot, | |||||||||
3. | die Erstattung unabhängiger Berichte und Vorlage von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen. |
(3) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
(4) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.
(5) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Abs. 5 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsgründe hat das Land Niederösterreich geeignete Maßnahmen zur Förderung eines Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 3 hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Besteht der erlittene Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, ist neben dem Vermögensschaden auch ein angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Beeinträchtigung der Würde erlittenen Nachteils zu leisten. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung hat der Schadenersatz mindestens € 1.000,-- zu betragen.
(3) Ansprüche aufgrund einer Belästigung oder sexuellen Belästigung erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem die verletzte Person von der gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Handlung Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.
(1) Die zivilgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 ist nur nach Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsversuches gemäß § 6 Abs. 4 zulässig. Die Durchführung des Schlichtungsversuches hemmt die Verjährung.
(2) Werden bei der zivilgerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches wegen einer Diskriminierung nach diesem Gesetz Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(3) Mit Zustimmung der benachteiligten Person sind zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 8 als deren Vertretung auch juristische Personen berechtigt, die nach ihren in der Satzung festgelegten Zielen ein Interesse an der Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsverbote haben. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben hiervon unberührt.
Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.
Personen, die
1. | dem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln, | |||||||||
2. | dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln, | |||||||||
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
1. | Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind; | |||||||||
2. | aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden; | |||||||||
3. | live übertragene zeitbasierte Medien; | |||||||||
4. | Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden; | |||||||||
5. | Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen; | |||||||||
6. | Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund | |||||||||
a) | der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder | |||||||||
b) | der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können; | |||||||||
7. | Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte; | |||||||||
8. | Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden; | |||||||||
9. | Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt § 5 Abs. 2. |
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des | |||||||||
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 18. Juli 2000, S. 22; | ||||||||||
2. | Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16; | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37; | |||||||||
4. | Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl.Nr. L. 204 vom 26. Juli 2006, S.23; | |||||||||
5. | Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 375; | |||||||||
6. | Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S. 1; | |||||||||
7. | Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. 128 vom 30. April 2014, S. 8; | |||||||||
8. | Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21; | |||||||||
9. | Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1. |
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.
(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
1. | auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, | |||||||||
2. | auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und | |||||||||
3. | auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 | |||||||||
anzuwenden. |
(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017)
StF: LGBl. Nr. 24/2017
[CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078, 32004L0113, 32006L0054, 32014L0036, 32014L0066, 32014L0054]
Änderung
[CELEX-Nr.: 32016L0801, 32016L2102]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. November 2018 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 | |
Ziel, Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Abschnitt 2 | |
Diskriminierungsverbot | |
Ausnahmen | |
Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen | |
Abschnitt 3 | |
NÖ Antidiskriminierungsstelle | |
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen | |
Abschnitt 4 | |
Schadenersatz aufgrund verbotener Diskriminierung | |
Geltendmachung von Ansprüchen | |
Benachteiligungsverbot | |
Strafbestimmungen | |
Abschnitt 5 | |
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen | |
Abschnitt 6 | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Umgesetzte EU-Richtlinien | |
Schlussbestimmungen | |