Personen, die
1. | dem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln, | |||||||||
2. | dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln, | |||||||||
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
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