(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.
(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
1. | auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, | |||||||||
2. | auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und | |||||||||
3. | auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 | |||||||||
anzuwenden. |
(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
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