§ 9 NÖ ABOG 2009 Wahrnehmung der Zuständigkeit

NÖ ABOG 2009 - NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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