§ 7 NÖ ABOG 2009 Örtliche Zuständigkeit

NÖ ABOG 2009 - NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

3.

in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen oder der Abgabepflichtigen, dann nach seinem oder ihrem Aufenthalt, schließlich nach seinem oder ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Niederösterreich, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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