(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt; | |||||||||
2. | wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt; | |||||||||
3. | wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt; | |||||||||
4. | wer, auch ohne dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, den Organen der Abgabenbehörde den Zutritt zu Einrichtungen zur Bemessung von Abgaben verwehrt oder sonst unmöglich macht; | |||||||||
5. | wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt. |
(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 Z 2 genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.
(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
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