(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie der Jagdkarten- und der Fischerkartenabgabe.
(4) Dieses Gesetz trifft Strafbestimmungen zu den von seinem Anwendungsbereich umfassten Abgaben.
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