(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.
(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
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