§ 3 NÖ ABOG 2009 Begriffsbestimmungen

NÖ ABOG 2009 - NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ ABOG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ ABOG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ ABOG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ ABOG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ ABOG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ ABOG 2009
§ 4 NÖ ABOG 2009