Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Geltendmachung von Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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