Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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