Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 17 § 9 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 17 § 9 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 17 § 9 NO