Norm: NO §19NO §161RDG §143
Rechtssatz: Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Notare nach der auf Grund einer schriftlich angezeigten unbedingten Zurücklegung durch das BMJ erfolgten Enthebung des Disziplinarbeschuldigten von seinem Amt welche der in § 143 RDG angeführten "Bewilligung des Austrittes aus dem Dienstverhältnis" gleichzusetzen ist. Entscheidungstexte Ds 5/79 Entsche... mehr lesen...