§ 7 NG-VO

NG-VO - Nebengebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1:

 

Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske

0,2 je Stunde

 

Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind

0,13 je Stunde

 

Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr

0,66 je Einsatz

 

Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen

0,114 je Stunde

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)

31,428 je Monat

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert

1,429 je Tag

 

  1. (2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

    Für die erste Gruppe

    6,95 %

    Für jede weitere Gruppe

    jeweils 2,32 %

    1. (3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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