(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:
Anspruchsberechtigte Bedienstete: | Prozentsatz aus E/1/1/2 | ||||||||||||||||||||||
| 4,896 | ||||||||||||||||||||||
| 15 | ||||||||||||||||||||||
Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß. |
(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.
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