§ 6 NG-VO

NG-VO - Nebengebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

1.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

4,896 

2.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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