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Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1: | |
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske | 0,2 je Stunde | |
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind | 0,13 je Stunde | |
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr | 0,66 je Einsatz | |
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen | 0,114 je Stunde | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG) | 31,428 je Monat | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert | 1,429 je Tag |
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(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.
(4) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,773 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,622 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
Für die erste Gruppe | 6,95 % |
Für jede weitere Gruppe | jeweils 2,32 % |
Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1: | |
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske | 0,2 je Stunde | |
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind | 0,13 je Stunde | |
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr | 0,66 je Einsatz | |
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen | 0,114 je Stunde | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG) | 31,428 je Monat | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert | 1,429 je Tag |
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(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.
(4) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,773 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,622 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
Für die erste Gruppe | 6,95 % |
Für jede weitere Gruppe | jeweils 2,32 % |