§ 2 NG-VO

NG-VO - Nebengebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

13,46

Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

20,18

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

10,77

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

13,46

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

11,62

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

13,46

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

18,96

Fachärztinnen und Fachärzte

20,18

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

22,63

In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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