Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:
1.
E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;
2.
E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NG-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NG-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NG-VO