Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:
1. | E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
2. | E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. |
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 13,46 |
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 20,18 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 10,77 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 13,46 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 11,62 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 13,46 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner | 18,96 |
Fachärztinnen und Fachärzte | 20,18 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 22,63 |
Bedienstete im Einkommensband | Prozentsatz | |
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr | Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr | |
1 bis 4 | 0,810 | 0,984 |
5 bis 8 | 0,955 | 1,129 |
9 bis 14 | 1,129 | 1,311 |
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 1,20 |
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 1,7 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 0,96 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 1,20 |
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst | 1,66 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 1,20 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 1,35 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte | 1,70 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 2,00 |
(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.
(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:
- | Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe; | |||||||||
- | Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen; | |||||||||
- | Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen; | |||||||||
- | Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen; | |||||||||
- | einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung; | |||||||||
- | Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels; | |||||||||
- | Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht. |
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.
(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:
Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1 | |
Sicherung in der Wand hängender Personen | 0,33 % | |
Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend) | 0,66 % | |
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen | 0,33 % | |
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen | 0,66 % |
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(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:
Anspruchsberechtigte Bedienstete: | Prozentsatz aus E/1/1/2 | ||||||||||||||||||||||
| 4,896 | ||||||||||||||||||||||
| 15 | ||||||||||||||||||||||
Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß. |
(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.
Tätigkeit | Prozentsatz aus E 1/1/1: | |
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske | 0,2 je Stunde | |
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind | 0,13 je Stunde | |
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr | 0,66 je Einsatz | |
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen | 0,114 je Stunde | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG) | 31,428 je Monat | |
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert | 1,429 je Tag |
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Für die erste Gruppe | 6,95 % |
Für jede weitere Gruppe | jeweils 2,32 % |
Einkommensband: | Prozentsatz: | |
5 bis 8 | 7,340 | |
9 | 9,175 | |
10 | 13,682 | |
11 bis 13 | 19,572 |
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Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Inhaltsverzeichnis: |
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Wochenend- und Feiertagsabgeltung bei verlängerten Diensten
§ 3 Journaldienstabgeltung
§ 4 Bereitschaftsabgeltung
§ 5 Gefahrenabgeltung im Baudienst
§ 6 Weitere Gefahrenabgeltungen
§ 7 Erschwernisabgeltungen
§ 8 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
§ 8a Auf- und Abrundung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen