Gesamte Rechtsvorschrift NG-VO

Nebengebührenverordnung

NG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NG-VO § 1


Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:

1.

E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;

2.

E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

§ 2 NG-VO


Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

13,46

Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

20,18

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

10,77

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

13,46

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

11,62

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

13,46

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

18,96

Fachärztinnen und Fachärzte

20,18

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

22,63

§ 3 NG-VO


  1. (1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

  1. (2)Absatz 2Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß Paragraph 4, KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

    Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

    Prozentsatz

    Handwerkliche Dienste

    1,20

    Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

    1,7

    Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

    0,96

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

    1,20

    Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

    1,66

    Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

    1,20

    Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

    1,35

    Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

    1,70

    Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

    2,00

§ 5 NG-VO § 5


(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

-

Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

-

Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

-

Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

-

Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

-

einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

-

Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

-

Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

 

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1

 

Sicherung in der Wand hängender Personen

0,33 %

 

Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)

0,66 %

 

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,33 %

 

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,66 %

 

 

§ 6 NG-VO


(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

1.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

4,896 

2.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

§ 7 NG-VO


Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1:

 

Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske

0,2 je Stunde

 

Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind

0,13 je Stunde

 

Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr

0,66 je Einsatz

 

Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen

0,114 je Stunde

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)

31,428 je Monat

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert

1,429 je Tag

 

  1. (2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

    Für die erste Gruppe

    6,95 %

    Für jede weitere Gruppe

    jeweils 2,32 %

    1. (3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.

§ 8 NG-VO


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß Paragraph 2, gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
  2. (2)Absatz 2Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (Paragraph 35, Absatz 2, LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einsDialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins,
    2. 2.Ziffer 2Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch III,
    3. 3.Ziffer 3Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,
    5. 5.Ziffer 5Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,
    6. 6.Ziffer 6Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    7. 7.Ziffer 7Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,
    8. 8.Ziffer 8Anästhesiepflege,
    9. 9.Ziffer 9OP-Bereiche,
    10. 10.Ziffer 10Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch II,
    11. 11.Ziffer 11Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins und der Universitätsklinik für Chirurgie,
    12. 12.Ziffer 12Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),
    13. 13.Ziffer 13Intensivstationen,
    14. 14.Ziffer 14Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,
    15. 15.Ziffer 15Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.
    Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband:

Prozentsatz:

 

5 bis 8

7,340

 

9

9,175

 

10

13,682

 

11 bis 13

19,572

 

§ 8a NG-VO § 8a


Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 9 NG-VO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß Paragraph 44, LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 5 und 8a mit 1. Jänner 2017;die Paragraphen 5 und 8a mit 1. Jänner 2017;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs 1 mit 1. Oktober 2016;Paragraph 7, Absatz eins, mit 1. Oktober 2016;
    3. 3.Ziffer 3§ 7 Abs 5 mit 1. Jänner 2016. Paragraph 7, Absatz 5, mit 1. Jänner 2016.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 1 und 2 (mit Ausnahme von Z 14) mit 1. August 2017;die Paragraphen 2,, 3 Absatz 2 und 8 Absatz eins und 2 (mit Ausnahme von Ziffer 14,) mit 1. August 2017;
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs 2 Z 14 mit 1. Jänner 2017.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 14, mit 1. Jänner 2017.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 3 Abs 2, § 4 Abs 5, die Überschrift zu § 6, 7 Abs 4, die Überschrift zu § 8 und § 8 Abs 2 mit 1. Jänner 2021, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2,, 3 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 6,, 7 Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 8 und Paragraph 8, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs 4 mit 1. Juni 2021.Paragraph 6, Absatz 4, mit 1. Juni 2021.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 4 Abs 1 und 5, 7 Abs 4 und 5 und 8 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins und 5, 7 Absatz 4 und 5 und 8 Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 2 und 8 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft.

Nebengebührenverordnung (NG-VO) Fundstelle


LGBl Nr 106/2016

LGBl Nr 64/2017

LGBl Nr 24/2021

Inhaltsverzeichnis:

         § 1      Begriffsbestimmungen

         § 2      Wochenend- und Feiertagsabgeltung bei verlängerten Diensten

         § 3      Journaldienstabgeltung

         § 4      Bereitschaftsabgeltung

         § 5      Gefahrenabgeltung im Baudienst

         § 6      Weitere Gefahrenabgeltungen

         § 7      Erschwernisabgeltungen

         § 8      Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich

         § 8a    Auf- und Abrundung

         § 9      Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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