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§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §des § 79 Abs. 13 und 81§ 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §des § 79 Abs. 13 und 81§ 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.