Art. 16 § 86 NBG Vollzug

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §des § 79 Abs. 13 und 81§ 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §des § 79 Abs. 13 und 81§ 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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