Art. 10 § 51 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

B. Darlehensgeschäft

§ 51. (1) Die BankOesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignetweiters befugt:

1.

Goldmit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

2.

Wertpapierealle Arten von Bankgeschäften, die aneinschließlich der Wiener Börse amtlich notiert sindAufnahme und Gewährung von Krediten, ausgenommen Aktien jeder Artim Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

3.

im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeitalle Arten von höchstens sechs Monaten habenDevisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und im übrigen dem § 48 entsprechen;sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

4. Devisen und Valuten;
5. Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.

(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998

B. Darlehensgeschäft

§ 51. (1) Die BankOesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignetweiters befugt:

1.

Goldmit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

2.

Wertpapierealle Arten von Bankgeschäften, die aneinschließlich der Wiener Börse amtlich notiert sindAufnahme und Gewährung von Krediten, ausgenommen Aktien jeder Artim Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

3.

im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeitalle Arten von höchstens sechs Monaten habenDevisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und im übrigen dem § 48 entsprechen;sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

4. Devisen und Valuten;
5. Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.

(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten