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B. Darlehensgeschäft
§ 51. (1) Die BankOesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.
(2) Zur Verpfändung sind geeignetweiters befugt:
1. |
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2. |
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3. |
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(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
B. Darlehensgeschäft
§ 51. (1) Die BankOesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.
(2) Zur Verpfändung sind geeignetweiters befugt:
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(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.