Art. 10 § 51 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Zur Verpfändung sind geeignet:
    1. 1.Ziffer einsGold;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
    3. 3.Ziffer 3im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem Paragraph 48, entsprechen;
    4. 4.Ziffer 4Devisen und Valuten;
    5. 5.Ziffer 5Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
  2. (3)Absatz 3Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.
  3. (4)Absatz 4Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. 1.Ziffer einsmit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
  5. 2.Ziffer 2alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
  6. 3.Ziffer 3alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Zur Verpfändung sind geeignet:
    1. 1.Ziffer einsGold;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
    3. 3.Ziffer 3im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem Paragraph 48, entsprechen;
    4. 4.Ziffer 4Devisen und Valuten;
    5. 5.Ziffer 5Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
  2. (3)Absatz 3Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.
  3. (4)Absatz 4Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. 1.Ziffer einsmit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
  5. 2.Ziffer 2alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
  6. 3.Ziffer 3alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

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