(1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen nach § 36b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Notar ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Notar sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Notar in den Fällen des § 36a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
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