Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im Paragraph 16, bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2)Absatz 2Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (Paragraph 110 a,) übergeben werden.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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